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 Rechtspflege
 
 

Folter

(von mittellat. poledrus, „Marterwerkzeug”; auch Marter, Tortur, peinliche Befragung, strenge Befragung) Das Zufügen von Schmerzen zum Zwecke der Aussageerzwingung.

Berüchtigt ist die Folter des Mittelalters, die besonders bei Ketzerei- und Hexenprozessen zur Anwendung kam. Ausgestorben ist die Folter, obwohl von der Menschenrechtscharta verurteilt, seither aber nicht und wird auch in sich demokratisch nennenden Staaten gelegentlich angewendet — dann aber meistens so, daß die Pein keine erkennbaren Spuren hinterließ.

384 hatte eine Synode in Rom die Anwendung der Folter verurteilt, im sechsten Jahrhundert wies Papst Gregor (d. Gr.) die Richter an, durch Folter erpreßte Aussagen zu ignorieren. Auch Nikolaus I. (bis 867) verurteilte die Folter als Verletzung göttlichen Rechts. Diese Auffassung änderte sich mit der Bekämpfung der Häresien des 13. Jahrhunderts, Papst Innozenz IV. erlaubte der Inquisition die Folter als Verhörmethode. (DE ROSA, 202)

Eigentlich war eine Wiederholung der Folter verboten. Man umging diese Vorschrift, indem man weitere Foltersitzungen zur Fortführung der ersten Folter erklärte.

In England war die Folter verboten. Doch hinderte das die Behörden nicht daran, qualvollen Druck auf die Verdächtigten auszuüben, etwa indem man ihn am Schlafen hinderte, in der Zelle zum Hin- und herlaufen zwang oder einfach hungern zu lassen.

Sonst war diese widerwärtige Art des Verhörs in ganz Europa üblich.

In Preußen wurde die Folter unter König Friedrich II. (1712 bis 1786) abgeschafft.

 

Methoden der Folter

Die Folter war häufig in verschiedene Grade eingeteilt.

Den Auftakt, der noch nicht zur eigentlichen Folter gehörte (vorbereitende Folter, frz. question préparatoire), bildete die Vorführung der Foltergeräte und ihre Erläuterung. Allein die Vorstellung der zu erwartenden Schmerzen wird manches Geständnis erpreßt haben. (Nach modernen Vorstellungen dürfte schon der bloße Aufenthalt in damaliger Untersuchungshaft Folter genug gewesen sein) Ebensowenig galt es als Folter, dem Gefangenen salzige Speise, aber kein Wasser zu geben.

Auch das Verabreichen von Rutenstreichen zählte noch nicht zur eigentlichen Folterprozedur, auch nicht die Entkleidung des Opfers, zu der beim Hexenprozeß auch die sorgfältige Rasur gehörte, damit nicht etwa ein Dämon oder eine Zauberformel heimlich dem Opfer beistehen könne, und die Fesselung in der Folterkammer. Bei dieser Fesselung des Gefangenen konnte der Foltermeister die noch relativ lockere Schnur (ein rauhes Hanfseil) ruckartig hin und her zu ziehen, wodurch die Haut aufriß.

Noch zur Vorstufe der Folter galten zudem Leiter oder Streckbank, mit denen der Körper des Delinquenten schmerzhaft gedehnt wurden sowie die spanischen Stiefel, mit denen Unterschenkel und Füße gequetscht wurden.

Nach dieser vorbereitenden Folter begann, wenn noch kein befriedigendes Geständnis erpreßt war, die eigentliche Folter (frz. question défintive), die ihrerseits zwei Stufen umfassen konnte.

Die eigentliche Folter begann mit dem Aufzug, bei der der Gefangene mit an den Rücken gebundenen Armen emporgezogen wurde, wodurch die Gelenke auskugelten. Dieses Aufziehen durch Daumenschrauben oder an die Füße gehängte Gewichte intensiviert werden.

Bestritt der Gefangene dann noch immer die Vorwürfe oder weigerte er sich weiter, die Namen von Komplizen zu nennen (was insbesondere im Hexenprozeß im Interesse der Verhörenden lag), begann man mit der außerordentlichen Folter (frz. „question” „extraordinaire”).

Die dabei angewendeten Methoden waren lokal und zeitlich unterschiedlich und ihre jeweilige Ausgestaltung der Phantasie der Folterer überlassen.

Man konnte dem Gefangenen Unmengen von Wasser, gemischt mit verknoteten Kordeln einflößen. Die Kordeln wurden dem Opfer dann aus dem Leib gerissen, was vielfach zu schwersten inneren Verletzungen führte.

Es gab auch spezielle Stiefel, in welchen die Füße des Gepeinigten gesteckt wurden und die man dann mit kochendem Wasser, flüssigem Wachs oder gar geschmolzenen Blei ausfüllte.

Oder man brach dem zu Verhörenden die Knochen oder griff zu Arten der Verstümmelung, etwa Abschneiden der Ohren und Gliedmaßen oder dem Herausreißen von Fleischstücken mittels glühender Zangen. Auch das Ausbrechen der Finger- und Zehennägel nebst Einschlagen von Nägeln ins Nagelbett war bekannt.

Auch das Rösten des Gefangenen auf metallenen Stühlen, unter denen ein Feuer entfacht wurde und deren Sitzfläche zusätzlich mit Spitzen versehen sein konnten, kam zur Anwendung.

Es gab noch eine Unzahl ähnlicher Methoden, sie alle aufzuzählen ist ebenso anekelnd wie verdrießlich. Vielleicht abgesehen von der Kriegführung war der menschliche Geist wohl auf keinem anderen Gebiet vergleichbar erfinderisch.

 

Vermischtes

Eine ausführliche Anleitung zur Folter im Hexenprozeß gaben H. Kramer und J. Sprenger in dem 1486 erschienenem Werk Malleus maleficarum.

Nicht zur Foltergerätschaft gilt, wie auf gemeint wird, die Eiserne Jungfrau. „Ein einziger Blick auf eines der wenigen erhaltenen Exemplare ... beweist, daß diese mit langen Dolchen besetzte, ungefähr einem Menschenlaib angepaßte Hohlform keines ihrer Opfer lebendig entlassen konnte.” (SCHREIBER, 225)