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| Rechtspflege | |
Eine früher geübte Methode der Wahrheitsfindung, bei der man Beschuldigte gefesselt in ein Gewässer warf. Versank die beschuldigte Person, so galt sie als unschuldig, schwamm sie, ging man von Schuld aus. Die Fesselung erfolgte häufig durch kreuzweises Binden der Hände und Füßen, also linke Hand über den Rücken an rechten Fuß bzw. umgekehrt.
Die für den Beschuldigten lebensgefährliche Wasserprobe (nicht immer zog man ihn rechtzeitig an dem an ihm befestigten Seil aus den Fluten heraus) hat eine sehr lange Tradition ist bereits aus der Zeit des Hammurabi (um 800 v.) bekannt (DONOVAN, 179f.).
Die Wasserprobe wurde besonders in England und in den amerikanischen Kolonien bei Hexenprozessen angewendet. Man nahm an, das Wasser würde diejenigen nicht aufnehmen, die das heilige Wasser der Taufe verschmähen. So schrieb man es zur Begründung dafür, daß die seit 1219 in England verbotene Wasserprobe unter König Jakob I. (James I., 1566 bis 1625) anläßlich der Verfahren gegen vermeintliche Hexen wieder ins juristische Repertoire aufgenommen wurde (ebd.).
In seiner Daemonologie (1597) äußerte Jakob I., Gott habe als übernatürliches Zeichen der ungeheuren Gottlosigkeit der Hexen angeordnet, daß das Wasser jene in seinen Schoß aufzunehmen widerstrebt, die das heilige Wasser der Taufe von sich abgeschüttelt haben. (zit. n. BIEDERMANN, 451)
Ein anderer Begriff für Wasserprobe ist Schwemmen.